Allgemeine Geschäftsbedingungen
– Rhein-Umschlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft
26135 Oldenburg

 

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Vereinbarungen oder eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

 

2.0 Allgemeines

Unsere Angebote sind in Bezug auf Preise, Mengen und Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragserledigung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

 

3.0 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1

Unsere Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Versicherung und sonstige Versand- und Transportkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer jeweils in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet.

3.2
Die Preise „frei Waggon Empfangsstation“, „frei LKW-Baustelle“, „frei Schiff Beladestelle“ oder „frei Schiff Entladestelle“ schließen die bei Abgabe des Angebotes gültigen Fracht- und Transportsätze für voll ausgelastete Transportmittel ein. Nicht enthalten sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, eventuell entstehende Anschlussgebühren, Wiege- und Standgelder, Hafen-, Ufer- und Liegegelder, Kosten für amtliche Eichaufnahme sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben oder tarifliche Kleinwasser- und Katastrophenzuschläge. Diese Nebenkosten trägt der Kunde.

3.3
Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Soweit zwischen Käufer und Verkäufer keine Einigung über den neuen Preis innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, sind wir berechtigt, den laufenden Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.

Bei Sukzessivlieferverträgen und Verträgen, nach denen die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns das Recht vor, den zur Zeit der Lieferung geltenden Tages-/ Listenpreis abzurechnen (§315 BGB)

3.4

Zahlung ist sofort bei Lieferung ohne jeden Abzug, oder innerhalb einer schriftlich vereinbarten Frist spesenfrei zu leisten.

Wir sind berechtigt, in besonderen Fällen Vorauszahlungen zu verlangen.

3.5

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller fällig zu stellen.

3.6

Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

 

4.0 Güte, Maße und Gewicht

4.1

Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maße, Gewicht und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

4.2

Die Geeignetheit der bestellten Materialien in Bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die örtlich anzutreffenden Einflüsse wird von uns nicht geprüft.

4.3

Bei Waren, die als nicht klassifiziertes Material verkauft worden sind, übernehmen wir keine Haftung wegen Sachmängeln bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und wegen solcher Mängel, mit denen der Besteller üblicherweise zu rechnen hat. Beim Verkauf von so genannter IIa-Ware übernehmen wir wegen Sachmängeln keine Haftung.

4.4

Für Lagergeschäfte nach Gewicht ist das auf unserer amtlich geeichten Waage ermittelte Gewicht maßgebend.

4.5

Material, das üblicherweise nach Handelsgewicht berechnet wird, wird auch von uns danach in Rechnung gestellt. Maßgebend ist das auf unserer amtlich geeichten Waage ermittelte Gewicht oder die im Ladehafen aufgenommene Schiffseiche.

 

5.0 Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

5.1

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

5.2

Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von An- und Vorauszahlungen jeglicher Art.

5.3

Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Witterungsbedingt kann es zur Verringerung der üblicherweise vorhandenen Produktionsmenge bzw. zum Produktionsstopp kommen. Im Fall einer solchen von uns nicht zu vertretenen, unvermeidbaren bzw. unvorhersehbaren Rohstoffverknappung verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Produktionsverzögerung. Dauert die Verzögerung länger als zwei Monate, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wobei Schadensersatzansprüche deswegen ausgeschlossen sind.

5.4

In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens acht Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt.

5.5

Im Falle des Lieferverzuges kann uns der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Ausgenommen hiervon sind Verträge, in denen unser Lieferant bereits für diesen Auftrag bestimmtes Material angearbeitet hat. Schadensersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Ziffer 17 dieser Bedingungen.

 

6.0 Lieferung/Gefahrübergang

6.1

Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab dem Lieferwerk oder unserem Lager. Der Versand der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch wenn der Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen oder durch uns beauftragte Frachtführer ausgeführt wird.

Auf Wunsch des Kunden kann auf dessen Kosten gesondert eine Versicherung gegen Transportschäden abgeschlossen werden.

Den Versand nehmen wir mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2

Die Ware wird unverpackt geliefert.

Bei Versand mit unseren eigenen Fahrzeugen obliegt das Abladen dem Besteller. Es hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen.

Der Besteller hat die dazu notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig zu treffen. Geschieht dies nicht, so gehen evtl. anfallende Lkw-Wartekosten zu Lasten des Bestellers. Die Abladestelle muss zu ebener Erde auf einer mit schweren Lastzügen befahrbaren Anfuhrstraße liegen. Grundsätzlich muss die Standsicherheit für die Fahrzeuge gewährleistet sein.

Wir sind berechtigt, entstehende Wartezeiten über 0,5 Stunden hinaus mit 25.-€ pro angefangener halbe Stunde in Rechnung zu stellen.

6.3

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

6.4

Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen lagern bzw. fremdeinlagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen.

6.5

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers.

 

7.0 Teillieferungen

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

 

8.0 Beanstandungen

8.1

Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist ihr Zustand bei Gefahrübergang, d. h. bei Verlassen des Lieferwerkes/Lagers bzw. beim Verladen auf den Lkw.

8.2

Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall unverzüglich zu prüfen.

Beanstandungen sind nur am Tag des Empfanges der Ware und nur in schriftlicher Form zulässig. Äußerlich sichtbare Mängel sind vom Frachtführer auf den Lieferpapieren quittieren zu lassen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer etwaigen Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.

 

9.0 Haftung für Sachmängel

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach Ziffer 13 dieser Bedingungen. Rückgriffsansprüche des Bestellers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

 

10.0 Eigentumsvorbehalt

10.1

Alle gelieferten oder hergestellten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

10.2

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilmäßiges Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

10.3

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Veräußerung gemäß der Ziffer 11.4 auf uns übergeht.

Der Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Lieferungsverträge durch den Besteller gleich.

10.4

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung von Vorbehaltsware gemäß Ziffer 11.3 werden bereits jetzt zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderung erwirbt, an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gemäß Vorstehendem Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

10.5

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

10.6

Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machten oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

10.7

Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun.

10.8

In allen Fällen, in denen wir Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, selbst wieder in Besitz genommen haben, sind wir berechtigt, sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt.

 

11.0 Sicherheiten

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen, insbesondere auch aus Eigentumsvorbehaltsansprüchen gemäß Ziffer 11, die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

In der Art der Verwertung der Sicherheiten sind wir frei.

 

12.0 Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen unsere Zahlungsansprüche ist ausgeschlossen, soweit diese von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

13.0 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

13.1

Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Verpflichtungen, oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

13.2

Im Hafenumschlag/bei sonstigen Lieferungen und Lagerungen gelten die jeweils gültigen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.) 2003. Es  wird darauf hingewiesen, dass nach Ziff. 23 ADSp. die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes im Regelfall auf 5,00 € je kg des Rohgewichtes der  Sendung beschränkt ist und dass bei einem Verkehrsvertrag über die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln sowie bei Großschäden darüber hinaus eine Begrenzung auf 2 Sonderziehungsrechte je kg eingreift. Bei verfügter Lagerung gilt gem. Ziff. 24 ADSp. ebenfalls eine Haftungsbegrenzung von 5,00 € je kg sowie höchstens 5.000,00 € je Schadensfall.

13.3

Bei mehrjährigen Lagerverträgen sind wir berechtigt, zum Ende des Kalenderjahres die für den Kunden geführten Bestandslisten in Höhe der Umschlagsüblichen Verluste abzuwerten und den Lagerbestand entsprechend fortzuführen. Die neuen Bestandslisten gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat widersprochen wird.

13.4

Soweit der Besteller Unternehmer ist gilt:

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Satz 1 gilt zudem nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

Soweit der Kunde gleiche Stoffe für z. B. eine Baustelle von mehreren Lieferanten bezieht, ist der Kunde uns gegenüber beweispflichtig für die Mangelhaftigkeit der von uns durchgeführten Lieferungen.

 

14.0 Leistungs- und Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Oldenburg. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Unternehmer Oldenburg.

 

15.0 Sonstige Bestimmungen

15.1

Für alle Lieferungen und Leistungen wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes vereinbart. Für alle Ansprüche, auch Nebenansprüche aus dem Vertrag, gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Währung der Bundesrepublik Deutschland.

15.2

Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand und ggf. in Originalverpackung nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils, mindestens jedoch 30,00 EURO per Warengutschrift gutgeschrieben. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Ware, ferner von abgelenktem Material ist ausgeschlossen.

15.3

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Geschäftsbedingungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so sollen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen hiervon unberührt bleiben. Die betreffende Bestimmung ist der gesetzlichen Notwendigkeit entsprechend abzuändern, so dass der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Mitwirkung an der ggf. notwendigen Änderung. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich in den Verkaufsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.